AGB’s
AGB’s
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen
1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der von Müller Werkzeuge – im Folgenden nur noch Müller Werkzeuge genannt – und den dazu gehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
2. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden Vertragspartner genannt) sind für Müller Werkzeuge unverbindlich. Abweichende Vereinbarungen setzen die schriftliche Bestätigung von Müller Werkzeuge voraus, die Bestätigung wirkt jedoch nicht für die Zukunft.
3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die außerhalb einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit Müller Werkzeuge in Geschäftsbeziehung treten.
4. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit Müller Werkzeuge in Geschäftsbeziehung treten.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt frühestens zustande, wenn Müller Werkzeuge eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Ware übergibt bzw. versendet. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
§ 3 Preise
1. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt die aktuelle Preisliste von Müller Werkzeuge.
2. Alle Preise im Versandhandel verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung. Ist der Käufer Unternehmer, verstehen sich alle Preise zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der am Tag der Auslieferung ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen geltender Mehrwertsteuer.
3. Bei Abrufbestellungen von Unternehmern dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Veränderungen der Beschaffungspreise für Müller Werkzeuge während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Müller Werkzeuge zur Preisanpassung.
§ 4 Liefer- und Leistungsvereinbarung
1. Alle Liefervereinbarungen neben oder über diese Bestimmungen hinaus bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Müller Werkzeuge. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von MÜLLER WERKZEUGE nachzuweisen.
2. MÜLLER WERKZEUGE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. MÜLLER WERKZEUGE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von MÜLLER WERKZEUGE zu vertretenden Lieferverzuges der Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
3. MÜLLER WERKZEUGE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von MÜLLER WERKZEUGE vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist MÜLLER WERKZEUGE zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von MÜLLER WERKZEUGE zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. MÜLLER WERKZEUGE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von MÜLLER WERKZEUGE zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer solchen, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist –; ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Im Übrigen haftet MÜLLER WERKZEUGE im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben ihm vorbehalten.
7. MÜLLER WERKZEUGE ist berechtigt, im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. MÜLLER WERKZEUGE hat im letzteren Fall den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten.
Der Vertragspartner ist im Falle der nicht zu vertretenden Leistungsverzögerung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert.
8. Die Rücknahme von Falschlieferungen (nur im Originalzustand) ist Unternehmern nur bei Reklamation innerhalb von einer Woche möglich. Für Verbraucher gilt die Frist des Widerrufs- und Rückgabe
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
1. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gehen alle Gefahren auf ihn über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von MÜLLER WERKZEUGE verlassen hat.
2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, trägt dieser die Gefahr ab Übergabe der Ware an ihn. Der Annahmeverzug steht der Übergabe gleich.
3. Bei Sendungen an MÜLLER WERKZEUGE trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei MÜLLER WERKZEUGE sowie die gesamten Transportkosten. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zum Fernabsatzvertrag, die im Einzelnen im folgenden Absatz Anwendung finden.
4. Angelieferte Ware ist vom Käufer, wenn er Kaufmann ist, sofort bei Erhalt auf sichtbare äußere Beschädigungen (Transportschäden) zu untersuchen und nach Möglichkeit beim Anlieferer zu reklamieren. Sollte eine Überprüfung der Lieferung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit eine Differenz ergeben, so hat der Käufer dieses MÜLLER WERKZEUGE umgehend schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
§ 6 Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz
1. Ist der Vertragspartner Verbraucher, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, nicht jedoch vor dem Tag nach Eingang der Warenlieferung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an die Fa. MÜLLER WERKZEUGE , Widerrufabteilung,
Müller Werkzeuge
Im Nordfeld 4
29336 Nienhagen
Deutschland
2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Vertragspartner MÜLLER WERKZEUGE die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner MÜLLER WERKZEUGE insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Vertragspartner etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Vertragspartner abgeholt. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Vertragspartner bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Vertragspartner kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung oder der Sache erfüllen.
3. Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht, a) wenn die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind; b) bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Vertragspartner entsiegelt worden sind; c) bei Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Ist der Käufer Verbraucher, so gelten die Einschränkungen hinsichtlich seines Rechts auf Minderung nicht.
3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist MÜLLER WERKZEUGE zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von MÜLLER WERKZEUGE gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.
Gleiches gilt, wenn MÜLLER WERKZEUGE andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält MÜLLER WERKZEUGE weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. MÜLLER WERKZEUGE steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist MÜLLER WERKZEUGE berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. MÜLLER WERKZEUGE ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. MÜLLER WERKZEUGE behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Ist der Käufer Verbraucher, so behält sich MÜLLER WERKZEUGE das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils bestellten Waren vor.
2. Veranlasst ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung der von MÜLLER WERKZEUGE gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Waren, erfolgt dieses im Auftrag von MÜLLER WERKZEUGE , ohne dass daraus Verbindlichkeiten für MÜLLER WERKZEUGE erwachsen können.
3. Bei Einbau in fremde Waren durch den Unternehmer wird MÜLLER WERKZEUGE Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von MÜLLER WERKZEUGE gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Unternehmer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für MÜLLER WERKZEUGE .
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an MÜLLER WERKZEUGE ab. MÜLLER WERKZEUGE ermächtigt den Unternehmer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Unternehmer auf das Eigentum von MÜLLER WERKZEUGE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Unternehmer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
7. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung eines Schecks – ist MÜLLER WERKZEUGE berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legimitieren haben, an sich zu nehmen.
8. Die Kosten des Abtransportes trägt der Unternehmer in voller Höhe. Der Unternehmer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von MÜLLER WERKZEUGE die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an MÜLLER WERKZEUGE zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch MÜLLER WERKZEUGE liegt, soweit nicht die Vorschriften über den Verbraucherkredit Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 10% der offenen Forderungen, so wird MÜLLER WERKZEUGE auf Verlangen des Unternehmers insoweit Sicherheit freigeben. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 10% übersteigen.
§ 9 Haftung für Mängel, Garantie
1. MÜLLER WERKZEUGE haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch stellen keine Mängel dar.
2. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen bei gebrauchten Sachen 12 Monate.
3. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen, soweit nicht anders vereinbart, für von MÜLLER WERKZEUGE neu gelieferte Sachen 12 Monate, bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
4. Verlängerte Herstellergarantien, die über diese Fristen hinausgehen, gibt MÜLLER WERKZEUGE selbstverständlich an den Vertragspartner weiter.
5. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MÜLLER WERKZEUGE sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten in jedem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Eine Garantie besteht bei den von MÜLLER WERKZEUGE gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu der jeweiligen Ware angegeben wurde.
7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von MÜLLER WERKZEUGE über.
8. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von MÜLLER WERKZEUGE oder dem Hersteller der Ware durch den Vertragspartner nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so hat der Vertragspartner nachzuweisen, dass dies nicht den Mangel der Ware hervorgerufen hat.
9. Stimmt MÜLLER WERKZEUGE der Rückabwicklung eines Vertrages zu oder übersendet sie dem Vertragspartner ein Austauschgerät, so ist sie berechtigt, dem Vertragspartner das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen.
10. Sollte der Käufer außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten von MÜLLER WERKZEUGE in Höhe von 50,– Euro, oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser MÜLLER WERKZEUGE in Rechnung stellt) als vereinbart. Darüber hinaus gilt die Aufwandspauschale als vereinbart, wenn die Ware zwar innerhalb der Gewährleistungsfrist eingesandt wird, jedoch kein Fehler feststellbar ist, ein Kostenvoranschlag abgelehnt wird oder keine Reaktion auf den Kostenvoranschlag erfolgt, falsche bzw. keine Garantieunterlagen eingesandt werden oder eine mechanische – nicht auf einen Transportschaden beruhende – Beschädigung vorliegt. Grund hierfür ist der bei MÜLLER WERKZEUGE entstehende Verwaltungsaufwand.
11. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
12. Verkauft der Käufer die von MÜLLER WERKZEUGE gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf MÜLLER WERKZEUGE zu verweisen.
13. Die Unternehmer betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
14. Vor Übersendung der Ware hat der Vertragspartner eine ausreichende Sicherung seiner Daten vorzunehmen.
15. Ist der Käufer Unternehmer, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch MÜLLER WERKZEUGE schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
§ 10 Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Vom Käufer entsiegelte Software ist von der Rückgabe ausgeschlossen!
§ 11 Haftung für Schäden
1. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MÜLLER WERKZEUGE , ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MÜLLER WERKZEUGE nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MÜLLER WERKZEUGE , wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4. Die Vorschriften des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz
MÜLLER WERKZEUGE ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, das persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 13 Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn/Taunus, www.bafa.de. Die Zustimmungserklärungen sind vom Vertragspartner vor der Verbringung der Ware einzuholen.
§ 14 Sonstige Regelungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MÜLLER WERKZEUGE und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
2. Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, wird Celle als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.